Anhänger abmelden: Was benötige ich?

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Wenn man zum Beispiel nach einem Um­zug in einen anderen Zulassungs­bezirk seinen Anhänger um­melden will, braucht eine gültige Haupt­unter­suchung und von der Versicherung eine eVB-Nummer. Einen Anhänger jedoch abmelden kann man, wenn man der jeweiligen Kfz-Behörde die Fahrzeug­papiere vorlegt. Dazu sind dies folgenden Unter­lagen erforder­lich:

  • Zulassungs­bescheinigung Teil 1 (Fahrzeug­schein)
  • Zulassungs­bescheinigung Teil 2 (Fahrzeug­brief)
  • Kfz-Kennzeichen
  • Verwertungs­nachweis der Alt­auto-Annahme­stelle (falls Sie Auto und Anhänger end­gültig abmelden)

Eine Abmeldung ohne Fahrzeugschein sowie Fahrzeugbrief ist nicht möglich. Ist die Abmeldung durchgeführt, informiert die jeweilige Zulassungsstelle automatisch den Versicherer des Anhängers. Die Kfz-Versicherung muss daher in diesem Zusammenhang nicht gekündigt werden. Wer seinen Anhänger nicht endgültig abmelden und verschrotten möchte, kann den Anhänger auch bis zu sieben Jahre still­legen. Vorteil: Während der nutzungs­freien Zeit fallen weder Versicherungs­beiträge noch Kfz-Steuer an. Möchte man mit dem Anhänger wieder auf die Straße, meldet man den Anhänger ganz einfach im Rahmen einer Wiederzulassung erneut bei der Kfz-Behörde an.

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Einen Anhänger jedoch abmelden kann man, wenn man der jeweiligen Kfz-Behörde die Fahrzeug­papiere vorlegt. Mehr Infos dazu gibt es hier!