Wenn man zum Beispiel nach einem Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk seinen Anhänger ummelden will, braucht eine gültige Hauptuntersuchung und von der Versicherung eine eVB-Nummer. Einen Anhänger jedoch abmelden kann man, wenn man der jeweiligen Kfz-Behörde die Fahrzeugpapiere vorlegt. Dazu sind dies folgenden Unterlagen erforderlich:
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief)
- Kfz-Kennzeichen
- Verwertungsnachweis der Altauto-Annahmestelle (falls Sie Auto und Anhänger endgültig abmelden)
Eine Abmeldung ohne Fahrzeugschein sowie Fahrzeugbrief ist nicht möglich. Ist die Abmeldung durchgeführt, informiert die jeweilige Zulassungsstelle automatisch den Versicherer des Anhängers. Die Kfz-Versicherung muss daher in diesem Zusammenhang nicht gekündigt werden. Wer seinen Anhänger nicht endgültig abmelden und verschrotten möchte, kann den Anhänger auch bis zu sieben Jahre stilllegen. Vorteil: Während der nutzungsfreien Zeit fallen weder Versicherungsbeiträge noch Kfz-Steuer an. Möchte man mit dem Anhänger wieder auf die Straße, meldet man den Anhänger ganz einfach im Rahmen einer Wiederzulassung erneut bei der Kfz-Behörde an.
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